§ 96 Selbstanzeige
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Der Beamte hat das Recht, gegen sich selbst schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu beantragen.
(2) Hat der Beamte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, ist nach § 98 vorzugehen.
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