DO 1994
Gliederung
8. Abschnitt Disziplinarrecht
§ 93 Zustellungen
Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen.
§ 93 DO 1994 · DO 1994 · Dienstordnung 1994
…§ 93. Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen.…
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