§ 91 Parteien
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Parteien in Verfahren vor den Disziplinarbehörden sind
1. der Beschuldigte,
2. der Disziplinaranwalt und zwar, je nachdem welche Zustellung zuerst erfolgt,
a) ab Zustellung der Mitteilung über die vorläufige Suspendierung,
b) ab Zustellung der Disziplinarverfügung,
c) ab Zustellung der Disziplinaranzeige.
(2) Bei der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 105 Abs. 2 sind auch die dort genannten Personen Parteien.
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