§ 87 Abstimmung
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Die Senate haben mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Der Senatsvorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.
(2) Teilen sich die Stimmen in mehr als zwei verschiedene Meinungen und kann auch nach weiterer eingehender Beratung eine mehrheitliche Meinung nicht erreicht werden, ist die Meinung des Vorsitzenden zum Beschluss erhoben.
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