DO 1994
Gliederung
8. Abschnitt Disziplinarrecht
§ 81 ORGANISATORISCHE BESTIMMUNGEN
Disziplinarbehörden sind
1. der Magistrat und
2.die Disziplinarkommission (§ 84).
§ 81 DO 1994 · DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 81 ORGANISATORISCHE BESTIMMUNGEN
…Disziplinarbehörden § 81. Disziplinarbehörden sind 1. der Magistrat und 2. die Disziplinarkommission ( § 84 ).…
§ 67j Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen
…§ 18a und 18c durch einen Beamten mit schriftlicher Zustimmung der Person, die eine ihr zugefügte Diskriminierung behauptet, unmittelbar bei der Disziplinarbehörde ( § 81 Z 1 ) bzw. hinsichtlich eines Mitgliedes des Verwaltungsgerichtes Wien beim Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien ( § 13 Abs. 1 des Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes –…
§ 79 Verjährung
…§ 3 Abs. 2 des Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetzes , LGBl. für Wien Nr. 17/1999, mit den Aufgaben der Disziplinarbehörde ( § 81 Z 1 ) betrauten Dienststellen des Magistrats von der Dienstpflichtverletzung Kenntnis erlangt haben, und 2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der…
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