(1) Wird das Disziplinarverfahren gemäß § 95 Abs. 3a hinsichtlich einzelner Anschuldigungspunkte fortgeführt und eine Disziplinarstrafe gemäß § 76 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 verhängt und der Beamte später in Bezug auf vorerst noch nicht erledigte Anschuldigungspunkte einer Dienstpflichtverletzung schuldig erkannt, ist erforderlichenfalls eine nach § 76 Abs. 2 zu bemessende und zu berechnende Zusatzstrafe zu verhängen. Die Zusatzstrafe ist so zu bemessen, dass die Summe der Strafen jener Strafe entspricht, die zu verhängen gewesen wäre, wenn über die Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt worden wäre. § 78 ist anzuwenden. Ergibt sich, dass keine höhere (strengere) Strafe als die in dem früheren Disziplinarerkenntnis (der früheren Disziplinarverfügung) ausgesprochene zu verhängen gewesen wäre, ist von einer Zusatzstrafe abzusehen.
(2) Die Zusatzstrafe ist, sofern Abs. 3 nicht anderes bestimmt, von der Disziplinarkommission auszusprechen.
(3) Hat der Magistrat die der Zusatzstrafe zu Grunde liegende Disziplinarstrafe verhängt, kann er die Zusatzstrafe aussprechen, wenn die Voraussetzungen des § 99 vorliegen. Wird keine Disziplinarverfügung erlassen, hat der Magistrat unter Anschluss der Akten die Disziplinaranzeige an den Disziplinaranwalt zu erstatten.
(4) Ergibt sich entgegen der Annahme im Zeitpunkt der Anordnung zur teilweisen Fortführung des Verfahrens gemäß § 95 Abs. 3a, dass bei einer gleichzeitigen Bestrafung die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen gewesen wäre, ist an Stelle der Zusatzstrafe die Disziplinarstrafe der Entlassung von der Disziplinarkommission zu verhängen. Eine bereits im gemäß § 95 Abs. 3a fortgeführten Verfahren verhängte Geldbuße oder Geldstrafe ist dem Beschuldigten erforderlichenfalls zu ersetzen.
Rückverweise
DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 77a Zusatzstrafe
(1) Wird das Disziplinarverfahren gemäß § 95 Abs. 3a hinsichtlich einzelner Anschuldigungspunkte fortgeführt und eine Disziplinarstrafe gemäß § 76 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 verhängt und der Beamte später in Bezug auf vorerst noch nicht erledigte Anschuldigungspunkte einer Dienstpflichtverletzung schuldig…
§ 106 Kosten
…der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen und Sachverständige zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird (§ 77a Abs. 1). Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen. (2) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen…
§ 103 Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission
…und die Bewährungsfrist (§ 78); 5. die Entscheidung über die Kosten. Das Erfordernis der Z 3 und 4 entfällt, wenn gemäß § 77a Abs. 1 von einer Zusatzstrafe abgesehen wird. (4) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist dem Magistrat und den Parteien möglichst innerhalb von zwei Wochen…
§ 108 Tilgung der Disziplinarstrafe
…Vernichtung oder ein Entfernen von Akten oder Aktenteilen (Abs. 6) so lange nicht erfolgen, als dies für den Ausspruch einer Zusatzstrafe gemäß § 77a oder die Aufhebung (Abänderung) des Strafbescheides gemäß § 80 Abs. 3 unbedingt erforderlich ist. (8) Die Hereinbringung von Geldbußen und Geldstrafen in monatlichen…