(1) Ein Beamter, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine Belehrung oder Ermahnung (§ 34 Abs. 1) ausreicht, weil die Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 Z 4 vorliegen. Dies gilt jedenfalls für eine Verletzung der in § 35 Abs. 3 Z 7 genannten Dienstpflicht.
(3) Der Vorgesetzte hat im Zusammenhang mit dem Vorwurf einer sexuellen Belästigung die von der sexuellen Belästigung betroffene Person binnen zwei Wochen zu informieren, ob er diesbezüglich eine Belehrung oder Ermahnung (§ 34 Abs. 1) ausgesprochen hat.
Rückverweise
DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 75 Verletzung von Dienstpflichten
(1) Ein Beamter, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen. (2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine Belehrung oder Ermahnung (§ 34 Abs. 1) ausreicht, weil die Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 Z 4 vorliegen. Dies gilt jedenfalls für eine V…
§ 54a Beschäftigung während der Eltern-Karenz
…Magistrat verfügt oder vom Beamten erklärt oder ohne Einhaltung dieser Frist einvernehmlich festgelegt werden. Im Fall des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung, die ein Vorgehen nach § 75 Abs. 2 nicht zulässt, kann die Beendigung der Beschäftigung auch mit sofortiger Wirksamkeit verfügt werden. Beschwerden an das Verwaltungsgericht Wien gegen solche Verfügungen haben keine…