DO 1994
Gliederung
7. Abschnitt Übertritt in den Ruhestand, Versetzung in den Ruhestand, Reaktivierung, Auflösung des Dienstverhältnisses
§ 74c Entscheidungsfrist
Das Verwaltungsgericht Wien hat in den Angelegenheiten des § 94 Abs. 2 bis 5 binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.
§ 74c DO 1994 · DO 1994 · Dienstordnung 1994
…§ 74c. Das Verwaltungsgericht Wien hat in den Angelegenheiten des § 94 Abs. 2 bis 5 binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.…
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