§ 71 Auflösung des Dienstverhältnisses
In Kraft seit 16. Mai 2025
Up-to-date
(1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst:
1. von Gesetzes wegen (§ 33 Abs. 1),
2. durch Kündigung (§ 72),
3. durch Austritt (§ 73),
4. durch Entlassung (§ 74),
5. durch Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages auf Leistung eines besonderen Erstattungsbeitrages an das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften nach § 2 Abs. 2 des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes (EUB-SVG),
6. durch Tod.
(2) Bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem Beamten auf Verlangen ein Zeugnis über die Dauer des Dienstverhältnisses und die Art der Dienstleistung auf Kosten der Gemeinde Wien auszustellen.
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