DO 1994
Gliederung
7. Abschnitt Übertritt in den Ruhestand, Versetzung in den Ruhestand, Reaktivierung, Auflösung des Dienstverhältnisses
§ 71 Auflösung des Dienstverhältnisses
(1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst:
1.von Gesetzes wegen (§ 33 Abs. 1),
2.durch Kündigung (§ 72),
3.durch Austritt (§ 73),
4.durch Entlassung (§ 74),
5.durch Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages auf Leistung eines besonderen Erstattungsbeitrages an das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften nach § 2 Abs. 2 des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes (EUB-SVG),
6. durch Tod.
(2) Bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem Beamten auf Verlangen ein Zeugnis über die Dauer des Dienstverhältnisses und die Art der Dienstleistung auf Kosten der Gemeinde Wien auszustellen.
§ 71 DO 1994 · DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 71 Auflösung des Dienstverhältnisses
…§ 71. (1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst: 1. von Gesetzes wegen ( § 33 Abs. 1 ), 2. durch Kündigung ( § 72 ), 3. durch Austritt ( § 73 ), 4…
§ 90 Anwendung von Verfahrensvorschriften
§ 90. Für das Verfahren nach diesem Abschnitt gilt, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, folgendes: 1. §§ 1, 6, 7 und 9 , § 10 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 , § 11, §§ 13 bis 41 , §§ 43 bis 44 , §§ 45 bis 50, 51a bis 56 und 58 bis 62 , § 68 Abs. 1 und Abs. 4 bis 7, §§ 69 bis 72 , § 7…
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