DO 1994
Gliederung
6. Abschnitt Koalitionsfreiheit
§ 67l Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten im Zusammenhang mit dem Verbot der Benachteiligung von Eltern und pflegenden Angehörigen
Für Fragen im Zusammenhang mit dem Benachteiligungsverbot gemäß § 67k, soweit es sich auf die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1158 bezieht, ist die Gleichbehandlungsbeauftragte (§ 26 W GBG) zuständig, wobei sie insbesondere von einer Benachteiligung betroffene Personen zu unterstützen und unabhängige Untersuchungen zu dem Thema durchzuführen hat.
§ 67l DO 1994 · DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 67l Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten im Zusammenhang mit dem Verbot der Benachteiligung von Eltern und pflegenden Angehörigen
…§ 67l. Für Fragen im Zusammenhang mit dem Benachteiligungsverbot gemäß § 67k , soweit es sich auf die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1158 bezieht…
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