§ 67g Schadenersatz und sonstige Ansprüche wegen Diskriminierung auf Grund des Geschlechts
In Kraft seit 01. Januar 2018
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§ 67g Schadenersatz und sonstige Ansprüche wegen Diskriminierung auf Grund des Geschlechts — DO 1994
Schadenersatz und sonstige Ansprüche wegen Diskriminierung auf Grund des Geschlechts bzw. der Geschlechtsidentität sind nach den Bestimmungen des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes geltend zu machen.
§ 67g DO 1994 · DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 67g Schadenersatz und sonstige Ansprüche wegen Diskriminierung auf Grund des Geschlechts
…Schadenersatz und sonstige Ansprüche wegen Diskriminierung auf Grund des Geschlechts § 67g. Schadenersatz und sonstige Ansprüche wegen Diskriminierung auf Grund des Geschlechts bzw. der Geschlechtsidentität sind nach den Bestimmungen des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes geltend zu machen.…
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