§ 67g Schadenersatz und sonstige Ansprüche wegen Diskriminierung auf Grund des Geschlechts
In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date
DO 1994
Gliederung
6. Abschnitt Koalitionsfreiheit
§ 67g Schadenersatz und sonstige Ansprüche wegen Diskriminierung auf Grund des Geschlechts
Schadenersatz und sonstige Ansprüche wegen Diskriminierung auf Grund des Geschlechts bzw. der Geschlechtsidentität sind nach den Bestimmungen des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes geltend zu machen.
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