(1) Dem Beamten gebührt eine Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge zum Zweck der therapeutisch notwendigen Begleitung seines Kindes bei einem stationären Aufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung. Die Dienstfreistellung gebührt auf Antrag für die Begleitung eines Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dem der stationäre Aufenthalt vom zuständigen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge bewilligt wurde. Die Dienstfreistellung gebührt für höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr. Der Anspruch besteht auch hinsichtlich des Wahl-, Stief- oder Pflegekindes des Beamten oder des Kindes der Person, mit der der Beamte in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt.
(2) Die gleichzeitige Inanspruchnahme der Dienstfreistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, die Teilnahme beider Elternteile ist therapeutisch notwendig. Sie darf insgesamt höchstens vier Wochen betragen.
(3) Wird die Dienstfreistellung zwischen den Betreuungspersonen geteilt, hat der auf den Beamten entfallende Teil mindestens eine Woche zu betragen.
(4) Der Beamte muss die Dienstfreistellung spätestens eine Woche, nachdem er die Bewilligung der Rehabilitation vom Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge erhalten hat, beantragen. Im Antrag sind Beginn und Dauer der Rehabilitation anzugeben. Dem Antrag ist die Bewilligung der Rehabilitation beizulegen. Unbeschadet des Ablaufes der Antragsfrist bzw. des noch ausstehenden Datums des Beginns der Rehabilitation kann eine Dienstfreistellung gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Interessen entgegenstehen.
(5) § 50 Abs. 6 gilt sinngemäß.
Rückverweise
DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 72 Kündigung
…eingebracht, endet der Kündigungsschutz einen Monat nach Ende des zweiten Teiles der Eltern-Karenz. (4b) Die Kündigung des Beamten, der eine Dienstfreistellung gemäß § 61c in Anspruch nimmt, ist unzulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit Vorlage der Bewilligung der Rehabilitation und endet zwei Wochen nach Ende der Dienstfreistellung. Dauert die Dienstfreistellung…
§ 48 Verbrauch des Erholungsurlaubes
…und/oder 2. Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge gemäß § 61a und/oder 3. Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt gemäß § 61c hinausgeschoben. (4) Dem Beamten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände oder wenn es im dienstlichen Interesse liegt, ein Vorgriff auf den Erholungsurlaub für das nächste…