DO 1994
Gliederung
2. Abschnitt Anstellung, Ernennung, Dienstzeit und Besoldungsdienstalter
§ 6 Verwendungsbeschränkungen
(1) Dienstposten, mit denen Aufgaben der Hoheitsverwaltung verbunden sind, sind Beamten mit österreichischer Staatsangehörigkeit vorbehalten.
(2) Ehegatten, eingetragene Partner, Personen, die in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft leben, Verwandte in gerader Linie und Seitenverwandte bis einschließlich Onkel und Neffe, im gleichen Grad Verschwägerte sowie Personen, die im durch Adoption begründeten Verhältnis der Wahlverwandtschaft stehen, dürfen nicht derart verwendet werden, dass der eine dem anderen dienstlich unmittelbar untergeordnet ist oder dessen unmittelbarer Kontrolle unterliegt. Gegebenenfalls ist durch entsprechende Versetzung ohne Beeinträchtigung der allgemeinen Dienstverwendung und der Bezüge Abhilfe zu treffen.
§ 90 DO 1994 · DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 90 Anwendung von Verfahrensvorschriften
…§ 90. Für das Verfahren nach diesem Abschnitt gilt, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, folgendes: 1. §§ 1, 6, 7 und 9 , § 10 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 , § 11, §§ 13 bis 41 , §§ 43 bis 44 , §…
§ 6 Verwendungsbeschränkungen
…§ 6. (1) Dienstposten, mit denen Aufgaben der Hoheitsverwaltung verbunden sind, sind Beamten mit österreichischer Staatsangehörigkeit vorbehalten. (2) Ehegatten, eingetragene Partner, Personen, die in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher…
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