§ 55b Recht auf Information während einer (Eltern-)Karenz — DO 1994
Während einer (Eltern-)Karenz gemäß §§ 53 bis 55 ist der Beamte über wichtige dienstliche Angelegenheiten, die jene Dienststelle betreffen, in der er unmittelbar vor Antritt der (Eltern-)Karenz seinen Dienst versehen hat, und die seine Interessen berühren, wie insbesondere über Organisationsänderungen sowie Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, zu informieren.
§ 55b DO 1994 · DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 55b Recht auf Information während einer (Eltern-)Karenz
…Recht auf Information während einer (Eltern-)Karenz § 55b. Während einer (Eltern-)Karenz gemäß §§ 53 bis 55 ist der Beamte über wichtige dienstliche Angelegenheiten, die jene Dienststelle betreffen, in der er unmittelbar…
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