Bei einem Beamten, dem gemäß § 58 oder § 60 die erforderliche freie Zeit zu gewähren ist, tritt eine Verminderung des Diensteinkommens (§ 38) nicht ein.
DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 44 Bezüge bei Dienstfreistellung
…Bezüge bei Dienstfreistellung § 44. Bei einem Beamten, dem gemäß § 58 oder § 60 die erforderliche freie Zeit zu gewähren ist, tritt eine Verminderung des Diensteinkommens (§…
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