(1) Ist der Beamte unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auf Ansuchen eine Geldaushilfe gewährt werden.
(2) Unter der gleichen Voraussetzung kann auch ein unverzinslicher Vorschuss auf die Bezüge gewährt werden; er ist in höchstens 48 Monatsraten durch Bezugsabzug hereinzubringen.
(3) Solange ein Vorschußrest besteht, darf kein neuer Vorschuss bewilligt werden.
§ 39 DO 1994 · DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 39 Aushilfen, Vorschüsse
…§ 39. (1) Ist der Beamte unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auf Ansuchen eine Geldaushilfe gewährt werden. (2) Unter…
§ 90 Anwendung von Verfahrensvorschriften
§ 90. Für das Verfahren nach diesem Abschnitt gilt, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, folgendes: 1. §§ 1, 6, 7 und 9 , § 10 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 , § 11, §§ 13 bis 41 , §§ 43 bis 44 , §§ 45 bis 50, 51a bis 56 und 58 bis 62 , § 68 Abs. 1 und Abs. 4 bis 7, §§ 69 bis 72 , § 7…
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