(1) Der Beamte erwirbt mit seiner Anstellung und mit dem Tag des Dienstantrittes folgende Rechte:
1.auf die Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung 1994 und die nach den Gebührenvorschriften zukommenden Entschädigungen;
2.die in der Pensionsordnung 1995 bezeichnete Anwartschaft;
3. auf den Erholungsurlaub;
4. auf Vertretung seiner dienstrechtlichen Interessen durch die Personalvertretung und die Gewerkschaft sowie auf Koalitionsfreiheit;
5. auf Krankenfürsorge;
6. auf freie politische Betätigung außerhalb des Dienstes;
7. auf alle übrigen in diesem Gesetz vorgesehenen Vorteile und Schutzeinrichtungen;
8. mit der definitiven Anstellung auf Unkündbarkeit und Sicherung des Dienstverhältnisses in der Art, dass es nur nach diesem Gesetz aufgelöst werden kann.
(2) Wenn ein Beamter über dienstlichen Auftrag einen Zivil- oder Strafprozess für seine eigene Person zu führen hat, werden ihm die hieraus erwachsenen Prozesskosten aus Gemeindemitteln ersetzt, soweit er sie nicht selbst verschuldet hat.
§ 37 DO 1994 · DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 37 Allgemeine Bestimmungen
…§ 37. (1) Der Beamte erwirbt mit seiner Anstellung und mit dem Tag des Dienstantrittes folgende Rechte: 1. auf die Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung 1994 und die…
§ 90 Anwendung von Verfahrensvorschriften
§ 90. Für das Verfahren nach diesem Abschnitt gilt, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, folgendes: 1. §§ 1, 6, 7 und 9 , § 10 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 , § 11, §§ 13 bis 41 , §§ 43 bis 44 , §§ 45 bis 50, 51a bis 56 und 58 bis 62 , § 68 Abs. 1 und Abs. 4 bis 7, §§ 69 bis 72 , § 7…
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