Dienstbehörde ist, sofern nicht nach anderen landesgesetzlichen Bestimmungen anderen Organen der Gemeinde Wien dienstbehördliche Aufgaben zukommen, der Magistrat.
§ 2a DO 1994 · DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 2a Dienstbehörde
…§ 2a. Dienstbehörde ist, sofern nicht nach anderen landesgesetzlichen Bestimmungen anderen Organen der Gemeinde Wien dienstbehördliche Aufgaben zukommen, der Magistrat.…
§ 4 Ausschließungsgründe
…sie, sobald der Ausschließungsgrund bekannt ist, entlassen werden, ohne daß sie sich auf den Rechtsschutz dieses Gesetzes berufen kann. (3) Der Magistrat ( § 2a ) ist im Zusammenhang mit der erstmaligen Heranziehung eines Beamten zu Tätigkeiten an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen oder zur Betreuung…
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