DO 1994
Gliederung
3. Abschnitt Dienstpflichten
§ 29 Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung
(1) Der Magistrat kann auf Antrag des Beamten nach Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe die Änderung des Beginnes, der Dauer und der zeitlichen Lagerung der Teilzeitbeschäftigung sowie des Ausmaßes der Herabsetzung der Arbeitszeit gemäß § 27 und 28 verfügen.
(2) Die Teilzeitbeschäftigung gemäß § 27 endet vorzeitig durch
1.eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28,
2.eine (Eltern-)Karenz gemäß §§ 53 bis 53b oder 55 oder
3.ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979.
In den Fällen der Z 2 und 3 endet auch die Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28 vorzeitig.
(2a) Die Teilzeitbeschäftigung nach § 28 Abs. 1 Z 3 endet vorzeitig durch Beendigung der unentgeltlichen Pflege, sofern die Beendigung nicht durch die Annahme an Kindes statt bedingt ist.
(3a) Zeiten, um die sich durch Abs. 2 Z 2 oder 3 eine ursprünglich gemäß § 28 vorgesehene Teilzeitbeschäftigung verkürzt, bleiben unter Beachtung der in § 28 Abs. 1 festgesetzten Höchstdauer für eine neuerliche Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28 gewahrt.
(4) Bruchteile eines halben Jahres, die durch Abs. 3 oder durch § 27 Abs. 2 Z 2 entstehen, können bei einer neuerlichen Teilzeitbeschäftigung gemäß § 27 nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.
§ 29 DO 1994 · DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 29 Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung
…§ 29. (1) Der Magistrat kann auf Antrag des Beamten nach Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe die Änderung des Beginnes, der Dauer und der…
§ 27 Teilzeitbeschäftigung
…Dienstposten noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest gleichwertigen Dienstposten verwendet werden könnte. (2) Die Teilzeitbeschäftigung wird – ausgenommen im Fall des § 29 Abs. 4 – 1. für die Dauer eines halben Jahres oder eines Vielfachen eines halben Jahres oder 2. bis zum Schuleintritt eines Kindes, das…
§ 30 Lehrverpflichtung der an den Schulen tätigen Beamten
…die Stelle der Dienstzulagengruppen im Sinn des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956 die Dienstzulagengruppen im Sinn des § 27 Abs. 1 der Besoldungsordnung 1994 treten; 2. die Unterrichtsstunden der Lehrerinnen an der Modeschule mit 1,000 Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen sind, ausgenommen Unterrichtsstunden in Unterrichtsgegenständen, in denen nach dem Lehrplan…
§ 54a Beschäftigung während der Eltern-Karenz
…der Beschäftigung – soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt – 39 Stunden monatlich nicht überschreiten. § 28 Abs. 6 Z 2 und 3 und § 29 Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden. Wird nur ein Rahmen für die monatliche Heranziehung zur Dienstleistung festgelegt, ist jeder Diensteinsatz gesondert einvernehmlich zu bestimmen. (2) Unter…
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