(1) Der Magistrat kann auf Antrag des Beamten nach Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe die Änderung des Beginnes, der Dauer und der zeitlichen Lagerung der Teilzeitbeschäftigung sowie des Ausmaßes der Herabsetzung der Arbeitszeit gemäß § 27 und 28 verfügen.
(2) Die Teilzeitbeschäftigung gemäß § 27 endet vorzeitig durch
1. eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28,
2. eine (Eltern-)Karenz gemäß §§ 53 bis 53b oder 55 oder
3. ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979.
In den Fällen der Z 2 und 3 endet auch die Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28 vorzeitig.
(2a) Die Teilzeitbeschäftigung nach § 28 Abs. 1 Z 3 endet vorzeitig durch Beendigung der unentgeltlichen Pflege, sofern die Beendigung nicht durch die Annahme an Kindes statt bedingt ist.
(3) Zeiten, um die sich durch Abs. 1 oder 2 eine ursprünglich gemäß § 27 vorgesehene Teilzeitbeschäftigung verkürzt, bleiben für eine neuerliche Teilzeitbeschäftigung gemäß § 27 gewahrt.
(3a) Zeiten, um die sich durch Abs. 2 Z 2 oder 3 eine ursprünglich gemäß § 28 vorgesehene Teilzeitbeschäftigung verkürzt, bleiben unter Beachtung der in § 28 Abs. 1 festgesetzten Höchstdauer für eine neuerliche Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28 gewahrt.
(4) Bruchteile eines halben Jahres, die durch Abs. 3 oder durch § 27 Abs. 2 Z 2 entstehen, können bei einer neuerlichen Teilzeitbeschäftigung gemäß § 27 nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.
Rückverweise
DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 29 Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung
(1) Der Magistrat kann auf Antrag des Beamten nach Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe die Änderung des Beginnes, der Dauer und der zeitlichen Lagerung der Teilzeitbeschäftigung sowie des Ausmaßes der Herabsetzung der Arbeitszeit gemäß § 27 und 28 verfügen.…
§ 115c
…Obergrenzen gemäß § 56 Abs. 4 anzurechnen. (3) § 16 Abs. 4, § 28 Abs. 1a, § 28 Abs. 3 bis 7, § 29 Abs. 2 Z 2, § 48 Abs. 3 zweiter Satz, § 52a Abs. 7 und Abs. 8 Z 2, die §§ 53 bis…
§ 27 Teilzeitbeschäftigung
…Dienstposten noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest gleichwertigen Dienstposten verwendet werden könnte. (2) Die Teilzeitbeschäftigung wird – ausgenommen im Fall des § 29 Abs. 4 – 1. für die Dauer eines halben Jahres oder eines Vielfachen eines halben Jahres oder 2. bis zum Schuleintritt eines Kindes, das…
§ 54a Beschäftigung während der Eltern-Karenz
…der Beschäftigung – soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt – 39 Stunden monatlich nicht überschreiten. § 28 Abs. 6 Z 2 und 3 und § 29 Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden. Wird nur ein Rahmen für die monatliche Heranziehung zur Dienstleistung festgelegt, ist jeder Diensteinsatz gesondert einvernehmlich zu bestimmen. (2) Unter…