DO 1994
Gliederung
3. Abschnitt Dienstpflichten
§ 20 Dienstpflichten gegenüber dem Vorgesetzten
(1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung aus einem anderen Grund für gesetzwidrig, so kann er, bevor er die Weisung befolgt, seine Bedenken dem Vorgesetzten mitteilen. Bestätigt jedoch der Vorgesetzte diese Weisung schriftlich, so hat der Beamte die Weisung zu befolgen.
(4) Der Beamte hat eine Weisung, die er für gesetzwidrig hält, ohne schriftliche Bestätigung zu befolgen, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt.
§ 20 DO 1994 · DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 20 Dienstpflichten gegenüber dem Vorgesetzten
…§ 20. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. (2) Der Beamte kann die Befolgung…
§ 90 Anwendung von Verfahrensvorschriften
§ 90. Für das Verfahren nach diesem Abschnitt gilt, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, folgendes: 1. §§ 1, 6, 7 und 9 , § 10 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 , § 11, §§ 13 bis 41 , §§ 43 bis 44 , §§ 45 bis 50, 51a bis 56 und 58 bis 62 , § 68 Abs. 1 und Abs. 4 bis 7, §§ 69 bis 72 , § 7…
§ 18 VGW-DRG · VGW-DRG · Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz
§ 18 Dienstrechtliche Sonderbestimmungen
…33, 57 und 72 sowie § 74 Z 3 DO 1994 sind für die Dauer der Funktion nicht anwendbar. 2. § 20 DO 1994 gilt mit der Maßgabe, dass die Landesrechtspflegerin oder der Landesrechtspfleger bei der Bearbeitung der zugewiesenen Geschäftsstücke nur an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen…
§ 5 2. Abschnitt
…jedenfalls anzuwenden. (3) Soweit die Mitglieder nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes ( § 7 Abs. 2 VGWG ) tätig sind, gilt auch § 20 DO 1994 .…
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