Dieses Gesetz gilt nur für die in einem Dienstverhältnis zur Bundeshauptstadt Wien stehenden Bediensteten, die ihm ausdrücklich unterstellt worden sind. Es ist auf Beamte des Ruhestandes nur so weit anzuwenden, als dies ausdrücklich bestimmt wird.
§ 2 DO 1994 · DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 2 Geltungsbereich
…§ 2. Dieses Gesetz gilt nur für die in einem Dienstverhältnis zur Bundeshauptstadt Wien stehenden Bediensteten, die ihm ausdrücklich unterstellt worden sind. Es ist auf Beamte des…
§ 29 Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung
…Änderung des Beginnes, der Dauer und der zeitlichen Lagerung der Teilzeitbeschäftigung sowie des Ausmaßes der Herabsetzung der Arbeitszeit gemäß § 27 und 28 verfügen. (2) Die Teilzeitbeschäftigung gemäß § 27 endet vorzeitig durch 1. eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28 , 2. eine (Eltern-)Karenz gemäß §§ 53 bis…
§ 68b Versetzung in den Ruhestand über Antrag
…auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er 1. eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ( § 6 PO 1995 ) von 540 Monaten erreicht hat, 2. dauernd dienstunfähig ( § 68a Abs. 2 erster Fall) ist, 3. zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten…
§ 67k 6c. Abschnitt
… 2019/1158 Benachteiligungsverbot § 67k. (1) Der Beamte darf auf Grund der Beantragung und/oder Inanspruchnahme 1. einer flexiblen Arbeitsregelung ( § 26e ), 2. einer Eltern-Karenz ( §§ 53 bis 53b und 54 ), 3. einer Frühkarenz ( § 53c ), 4. einer Pflegeteilzeit ( § 55a…
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