§ 2 Geltungsbereich
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Dieses Gesetz gilt nur für die in einem Dienstverhältnis zur Bundeshauptstadt Wien stehenden Bediensteten, die ihm ausdrücklich unterstellt worden sind. Es ist auf Beamte des Ruhestandes nur so weit anzuwenden, als dies ausdrücklich bestimmt wird.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden