§ 18d Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
DO 1994
Gliederung
3. Abschnitt Dienstpflichten
§ 18d Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)
Der Beamte hat im Umgang mit den Vorgesetzten und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder in sonstiger Weise diskriminierend sind.
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