Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 116 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
…11. Abschnitt Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde § 116. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.…
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