DO 1994
Gliederung
11. Abschnitt Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 116
Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
§ 116 DO 1994 · DO 1994 · Dienstordnung 1994
…§ 116. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.…
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