§ 115t Übergangsbestimmung zur 61. Novelle zur Dienstordnung 1994
In Kraft seit 01. August 2023
Up-to-date
Die nach § 11 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 sowie § 17b in der Fassung der 61. Novelle zur Dienstordnung 1994 zu erteilenden Informationen sind dem Beamten, dessen Dienstverhältnis bzw. Verwendung im Ausland vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur nach dessen Aufforderung zur Verfügung zu stellen.
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