§ 115
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
§ 115 — DO 1994
Dem Beamten, der vor dem 1. Oktober 1993 angestellt worden ist, ist auf seinen Antrag innerhalb von zwei Monaten ein Schriftstück auszuhändigen, das jene Informationen gemäß § 11 enthält, die ihm noch nicht schriftlich bekanntgegeben worden sind.
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