§ 110 Verweisungen auf andere Gesetze und auf Richtlinien der Europäischen Union — DO 1994
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze oder Verordnungen des Bundes verweist, sind diese in der am 1. Dezember 2025 geltenden Fassung anzuwenden. Den in § 68b Abs. 1a genannten Verweisen auf die Schwerarbeitsverordnung ist die Fassung BGBl. II Nr. 224/2025 zu Grunde zu legen.
(3) Soweit dieses Gesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verweist, ist darunter die Fassung dieser Richtlinien am 1. Dezember 2025 zu verstehen.
§ 110 DO 1994 · DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 110 Verweisungen auf andere Gesetze und auf Richtlinien der Europäischen Union
…9. Abschnitt Verweisungen auf andere Gesetze und auf Richtlinien der Europäischen Union § 110. (1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (2) Soweit dieses Gesetz auf…
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