§ 104 Beschwerde des Beschuldigten an das Verwaltungsgericht Wien
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
DO 1994
Gliederung
8. Abschnitt Disziplinarrecht
§ 104 Beschwerde des Beschuldigten an das Verwaltungsgericht Wien
Aufgrund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde darf ein Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.
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