(1) Für die Erteilung von Auskünften gegenüber der GeoSphere Austria betreffend Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten gemäß § 3 Z 8 bis 10 GSAG, die zur Erfüllung der Aufgaben der GeoSphere Austria gemäß § 4 Abs 3 GSAG notwendig und nicht bereits aus anderen Gründen der GeoSphere Austria digital zugänglich sind, gelten folgende besondere Regelungen:
1. Die Daten, die unter eine Ausnahme gemäß § 9 fallen, sind als solche zu kennzeichnen.
2. Die Daten sind, soweit es möglich ist, elektronisch zur Verfügung zu stellen. Wenn die Daten elektronisch nicht vorliegen, kann das zur Auskunft verpflichtete Organ für die Digitalisierung einen angemessenen Kostenersatz verlangen.
3. Abweichend von § 5 Abs 1 ist über die Verweigerung der Auskunft ohne Dazwischentreten einer Mitteilung mit Bescheid abzusprechen. Für die Berechnung der Fristen findet § 4 Anwendung.
(2) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des 1. Abschnitts unberührt.
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