Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über:
1. die Beschreibung der Geodaten-Themen;
2. die Festlegung zusätzlich erforderlicher Angaben zu Metadaten;
3. die Festlegung technischer Modalitäten zur Interoperabilität und Harmonisierung von Geodatensätzen und -diensten;
4. die Festlegung technischer Spezifikationen und Mindestleistungskriterien für Netzdienste;
5. die Festlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung der Geodatensätze und Geodatendienste mit dem Netzwerk;
6. die Festlegung harmonisierter Bedingungen für die gemeinsame Nutzung von Geodatensätzen durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Union;
7. die Festlegung der Inhalte und Formen des Monitorings und der Berichte an den zuständigen Bundesminister.
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