§ 26 Aufgabenübertragung
In Kraft seit 01. August 2011
Up-to-date
Öffentliche Geodatenstellen können sich zur Erfüllung der ihnen nach diesem Abschnitt zukommenden Aufgaben anderer öffentlicher Geodatenstellen oder Dritter bedienen. Sie bleiben jedoch für die Erfüllung dieser Aufgaben zuständig und verantwortlich.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden