§ 9 Tagesstruktur
In Kraft seit 01. Januar 2014
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CGW
Gliederung
1. Abschnitt Gewährung von Hilfe an Menschen mit Behinderung
§ 9 Tagesstruktur
Tagesstruktur umfasst Leistungen für Menschen mit Behinderung, die aktuell oder dauerhaft nicht in den Arbeitsmarkt integriert werden können. Förderungen sind ab dem Ende der Schulpflicht, frühestens ab Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auch darüber hinaus, zu gewähren.
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