CGW
Gliederung
1. Abschnitt Gewährung von Hilfe an Menschen mit Behinderung
§ 7 Frühförderung
Frühförderung umfasst Leistungen zur Förderung der Entwicklung und zur Begleitung von Kindern mit Entwicklungsverzögerungen oder Behinderungen. Die Leistung umfasst auch die Unterstützung und Begleitung ihrer Familien. Eine Förderung kann von der Geburt bis zum Schuleintritt gewährt werden.
Wiener Antidiskriminierungsgesetz
§ 7b Monitoringstelle
…4 genannten Personen und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung (§ 38 Chancengleichheitsgesetz Wien) für die Dauer von fünf Jahren bestellt und sind in Ausübung dieser ehrenamtlichen Funktion weisungsfrei. § 7 Abs. 1 dritter Satz sowie § 7 Abs…
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