§ 7 Frühförderung
In Kraft seit 01. Januar 2014
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Frühförderung umfasst Leistungen zur Förderung der Entwicklung und zur Begleitung von Kindern mit Entwicklungsverzögerungen oder Behinderungen. Die Leistung umfasst auch die Unterstützung und Begleitung ihrer Familien. Eine Förderung kann von der Geburt bis zum Schuleintritt gewährt werden.
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