§ 5 Allgemeine Voraussetzungen
In Kraft seit 01. Januar 2014
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CGW
Gliederung
1. Abschnitt Gewährung von Hilfe an Menschen mit Behinderung
§ 5 Allgemeine Voraussetzungen
Förderungen werden nur Menschen mit Behinderung gewährt, die
1. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Wien haben,
2. zur Mitwirkung unter Berücksichtigung von Art und Ausmaß der Beeinträchtigung im Rahmen der Leistung bereit sind,
3. allfällige Eigenleistungen erbringen,
4. faktisch keine gleichartigen Leistungen von Dritten erhalten und
5. keine Möglichkeit haben, auf Grund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen gleichartige Leistungen zu erlangen.
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