§ 21 Eigenleistung bei Tagesstruktur
In Kraft seit 01. Januar 2014
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CGW
Gliederung
1. Abschnitt Gewährung von Hilfe an Menschen mit Behinderung
§ 21 Eigenleistung bei Tagesstruktur
Bei der Förderung von Leistungen der Tagesstruktur ist eine Eigenleistung in der Höhe von 30 vH der pflegebezogenen Geldleistungen zu erbringen.
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