§ 16 Gebärdensprachdolmetsch
In Kraft seit 01. Januar 2014
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CGW
Gliederung
1. Abschnitt Gewährung von Hilfe an Menschen mit Behinderung
§ 16 Gebärdensprachdolmetsch
Dolmetschleistungen dienen der Unterstützung gehörloser Menschen ab Vollendung des 15. Lebensjahres im privaten Bereich zum Zweck der sozialen Rehabilitation.
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