§ 16 Gebärdensprachdolmetsch
In Kraft seit 01. Januar 2014
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§ 16 Gebärdensprachdolmetsch — CGW
Dolmetschleistungen dienen der Unterstützung gehörloser Menschen ab Vollendung des 15. Lebensjahres im privaten Bereich zum Zweck der sozialen Rehabilitation.