LandesrechtWienLandesesetzeChancengleichheitsgesetz Wien§ 16

§ 16Gebärdensprachdolmetsch

In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date

Dolmetschleistungen dienen der Unterstützung gehörloser Menschen ab Vollendung des 15. Lebensjahres im privaten Bereich zum Zweck der sozialen Rehabilitation.

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