§ 14 Persönliche Assistenz
In Kraft seit 01. Januar 2014
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CGW
Gliederung
1. Abschnitt Gewährung von Hilfe an Menschen mit Behinderung
§ 14 Persönliche Assistenz
Persönliche Assistenz soll Menschen mit Behinderung in die Lage versetzen, in einem Privathaushalt ein selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Leben zu führen.
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