§ 10 Berufsqualifizierung und Berufsintegration
In Kraft seit 01. Januar 2014
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CGW
Gliederung
1. Abschnitt Gewährung von Hilfe an Menschen mit Behinderung
§ 10 Berufsqualifizierung und Berufsintegration
§ 10 . Berufsqualifizierung und Berufsintegration umfassen Leistungen, die der Erlangung von sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnissen oder der Aufrechterhaltung bestehender Dienstverhältnisse dienen. Dabei ist Leistungen, die zu einem eigenen Einkommen und finanzieller Selbstständigkeit führen, der Vorzug zu geben.
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