LandesrechtLandesesetzeSonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz§ 1

§ 1Geltungsbereich

In Kraft seit 01. Juli 1984
Up-to-date

Dieses Bundesgesetz gilt für alle an Sonntagen und Feiertagen ausgeübten Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in deren jeweils geltenden Fassung unterliegen.

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