§ 53 Sonstige Maßnahmen
In Kraft seit 01. Juli 2000
Up-to-date
§ 53 Sonstige Maßnahmen — BSG
Ergeben sich bei einer Überprüfung Beanstandungen oder sind Maßnahmen zu treffen, hat die Kommission dies dem Leiter der überprüften Dienststelle und der Landesregierung schriftlich mitzuteilen. Eine Ausfertigung davon ist dem bei der überprüften Dienststelle eingerichteten Personalvertretungsorgan zukommen zu lassen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden