§ 50 Kontrollorgane — BSG
(1) Als Kontrollorgane zur Durchführung von Überprüfungen kommen die Kommission selbst, einzelne Mitglieder und Ersatzmitglieder oder andere geeignete Bedienstete in Betracht. Die Betrauung mit solchen Überprüfungen erfolgt durch die Kommission.
(2) Die Kontrollorgane sind im erforderlichen Ausmaß vom Dienstgeber freizustellen und einer regelmäßigen fachlichen Schulung zu unterziehen.
(3) Die Kontrollorgane sind in Ausübung dieser Funktion nur an die Weisungen der Kommission gebunden.
(4) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Tätigkeit der Kontrollorgane zu unterrichten. Sie hat ein Kontrollorgan abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat.
§ 58 BSG · BSG · Bediensteten-Schutzgesetz
§ 58 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
…Gesetzes LGBl Nr 95/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. (2) Die §§ 48 Abs. 5 und 8 und 50 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2009 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. (Verfassungsbestimmung…
§ 54 Kontrollorgane
…das Kontrollorgan aus dem Dienststand ausscheidet. (7) Im Übrigen sind hinsichtlich der Freistellung, der Schulung, der Befugnisse und Pflichten der Kontrollorgane die §§ 50 Abs. 2 und 51 bis 53 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Berichte an die Gemeindevertretung und in der Stadt Salzburg an den…
Rückverweise