§ 5 Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
In Kraft seit 01. Juli 2000
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BSG
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
Der Dienstgeber ist verpflichtet, in einer der Anzahl der Bediensteten und den Gefahren entsprechenden Weise die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente). Diese Festlegung kann für Arbeitsplätze mit gleich gelagerten Gefahren zusammengefasst werden.
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