(1) Das Gesetz über eine Änderung des Bäuerlichen Siedlungsgesetzes, LGBl.Nr. 31/2015, tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2) Art. VI des Gesetzes über die Auflösung der Agrarbezirksbehörde für das Land Vorarlberg – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 2/2017, tritt am 1. April 2017 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 31/2015, 2/2017
Rückverweise
BSG. · Bäuerliches Siedlungsgesetz
§ 11 § 11*)Übergangsbestimmungen
…der Agrarbezirksbehörde anhängige Verfahren sind von der Landesregierung zu beenden. (4) Soweit in den auf der Grundlage dieses Gesetzes vor Inkrafttreten der Novelle nach § 13 Abs. 2 erlassenen Rechtsakten auf Zuständigkeiten oder Aufgaben der Agrarbezirksbehörde verwiesen wird, sind diese Zuständigkeiten bzw. Aufgaben von der Landesregierung wahrzunehmen. (5) Ist im…