§ 12
In Kraft bis 01. Juni 2025
Up-to-date
Alle durch die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen veranlassten Amtshandlungen und amtlichen Ausfertigungen sind von den Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
*) Fassung LGBl.Nr. 31/2015
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