§ 10 5 . Abschnitt Schlussbestimmungen
In Kraft bis 01. Juni 2025
Up-to-date
BSG.
Gliederung
4. Abschnitt Siedlungsträger § 9*)
§ 10 5 . Abschnitt Schlussbestimmungen
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung.
*) Fassung LGBl. Nr. 44/2013, 31/2015, 2/2017
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