(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, soweit die Tat nicht nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, wer
1.eine Dienstleistung vornimmt oder vornehmen lässt, ohne eine vollständige Anzeige gemäß § 17 Abs 1 Z 3 erstattet zu haben oder in der Anzeige unrichtige Angaben macht;
2.die Anzeige oder Mitteilung gemäß § 17 Abs 3 oder 4 unterlässt;
3.eine Berufsbezeichnung entgegen den §§ 8 Abs 5, (§) 16 oder 18 Abs 2 führt;
4.eine Dienstleistung trotz einer Mitteilung gemäß § 19 Abs 2 vornimmt oder vornehmen lässt;
5.einem Dienstleistungsempfänger oder einer Dienstleistungsempfängerin die im § 21 angeführten Informationen nicht gibt.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind zu ahnden:
1. in den Fällen des Abs 1 Z 1 und 4 mit einer Geldstrafe bis 10.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen;
2.in den Fällen des Abs 1 Z 2, 3 und 5 mit Geldstrafe bis 5.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.
§ 32 BQ-AnerG · BQ-AnerG · Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz
§ 32 Strafbestimmungen
…§ 32 (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, soweit die Tat nicht nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, wer 1. eine Dienstleistung vornimmt oder vornehmen lässt…
§ 36 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
§ 36 (1) Die §§ 1 Abs 1, 17 Abs 5, 23 Abs 1 sowie der 5. und 6. Abschnitt mit den §§ 26 bis 36 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2020 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) Die §§ 1 Abs 2 und (§) 34 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2024 treten mit dem a…
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