(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, soweit die Tat nicht nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, wer
1. eine Dienstleistung vornimmt oder vornehmen lässt, ohne eine vollständige Anzeige gemäß § 17 Abs 1 Z 3 erstattet zu haben oder in der Anzeige unrichtige Angaben macht;
2. die Anzeige oder Mitteilung gemäß § 17 Abs 3 oder 4 unterlässt;
3. eine Berufsbezeichnung entgegen den §§ 8 Abs 5, (§) 16 oder 18 Abs 2 führt;
4. eine Dienstleistung trotz einer Mitteilung gemäß § 19 Abs 2 vornimmt oder vornehmen lässt;
5. einem Dienstleistungsempfänger oder einer Dienstleistungsempfängerin die im § 21 angeführten Informationen nicht gibt.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind zu ahnden:
1. in den Fällen des Abs 1 Z 1 und 4 mit einer Geldstrafe bis 10.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen;
2. in den Fällen des Abs 1 Z 2, 3 und 5 mit Geldstrafe bis 5.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.
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