BQ-AnerG
Gliederung
5. Abschnitt Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlassung neuer und Änderung bestehender Berufsreglementierungen
§ 29 Rechtfertigung durch Ziele des Allgemeininteresses
(1) Regelungen sind insbesondere dann durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit oder durch sonstige zwingende Gründe des Allgemeininteresses objektiv gerechtfertigt sind; hierzu zählen etwa die Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts der Systeme der sozialen Sicherung, der Schutz der Verbraucher, der Dienstleistungsempfänger und der Arbeitnehmer, die Wahrung der geordneten Rechtspflege, die Gewährleistung der Lauterkeit des Handelsverkehrs, die Betrugsbekämpfung und die Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung sowie die Sicherstellung einer wirksamen Steueraufsicht, die Verkehrssicherheit, der Schutz der Umwelt und der städtischen Umwelt, die Tiergesundheit, das geistige Eigentum, der Schutz und die Erhaltung des nationalen historischen und künstlerischen Erbes, Ziele der Sozialpolitik und Ziele der Kulturpolitik.
(2) Gründe, die rein wirtschaftlicher Natur sind, oder rein verwaltungstechnische Gründe stellen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses dar, die eine Beschränkung des Zugangs zu reglementierten Berufen oder ihrer Ausübung rechtfertigen können.
§ 29 BQ-AnerG · BQ-AnerG · Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz
§ 29 Rechtfertigung durch Ziele des Allgemeininteresses
…§ 29 (1) Regelungen sind insbesondere dann durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit oder…
§ 28 Inhalt und Form
…keine ungerechtfertigte direkte oder indirekte Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen und 2. durch Ziele des Allgemeininteresses im Sinn des § 29 gerechtfertigt und für die Verwirklichung dieser Ziele geeignet sind sowie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß Sinn des § 30 hinausgehen…
§ 36 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
§ 36 (1) Die §§ 1 Abs 1, 17 Abs 5, 23 Abs 1 sowie der 5. und 6. Abschnitt mit den §§ 26 bis 36 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2020 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) Die §§ 1 Abs 2 und (§) 34 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2024 treten mit dem a…
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