BQ-AnerG
Gliederung
3. Abschnitt Ausübung eines landesgesetzlich geregelten Berufs im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit
§ 19 Überprüfung der Berufsqualifikation
(1) Bei landesgesetzlich geregelten Berufen, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren, kann die Behörde bei erstmaliger Erbringung einer Dienstleistung die beruflichen Qualifikationen des Dienstleisters oder der Dienstleisterin überprüfen, wenn der Verdacht begründet ist, dass die Gesundheit oder Sicherheit von Dienstleistungsempfängern und -empfängerinnen auf Grund mangelnder beruflicher Qualifikation des Dienstleisters oder der Dienstleisterin gefährdet oder beeinträchtigt sein kann.
(2) Die Behörde hat längstens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige über die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 17 Abs 1 Z 3 sowie der vollständigen Vorlage der Unterlagen zu entscheiden, ob
1. die Erbringung der Dienstleistung ohne Überprüfung der Berufsqualifikation des Dienstleisters oder der Dienstleisterin zulässig ist oder
2. nach der Überprüfung der Berufsqualifikation des Dienstleisters oder der Dienstleisterin
a)sich dieser oder diese einer Eignungsprüfung gemäß Abs 3 zu unterziehen hat oder
b) die Erbringung der Dienstleistung ohne Eignungsprüfung zulässig ist.
Ist wegen der besonderen Schwierigkeiten des Falles eine Überprüfung der Berufsqualifikation innerhalb eines Monats nicht möglich, ist dies dem Dienstleister oder der Dienstleisterin innerhalb dieser Monatsfrist mit einer Begründung mitzuteilen. Die Schwierigkeiten sind innerhalb eines Monats nach dieser Mitteilung zu beheben. Die Entscheidung hat jedenfalls innerhalb von zwei Monaten nach der Behebung der Schwierigkeiten zu erfolgen.
(4) Die Eignungsprüfung ist von der nach den landesgesetzlichen Ausbildungsvorschriften für die betreffende Berufsqualifikation zuständigen Prüfungsstelle abzuhalten. Die Behörde hat auf Grundlage der Ergebnisse der Eignungsprüfung zu entscheiden, ob die Erbringung der Dienstleistung zulässig ist. Diese Entscheidung ist innerhalb eines Monats nach der Entscheidung gemäß Abs 2 Z 2 lit a zu erlassen.
§ 19 BQ-AnerG · BQ-AnerG · Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz
§ 19 Überprüfung der Berufsqualifikation
…§ 19 (1) Bei landesgesetzlich geregelten Berufen, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren, kann die Behörde bei erstmaliger Erbringung einer Dienstleistung die beruflichen Qualifikationen des Dienstleisters…
§ 18 Erbringung der Dienstleistung
…Z 3 vorgelegten Unterlagen erhebt; 2. bei Berufen, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren, a) die Behörde keine rechtzeitige Mitteilung gemäß § 19 Abs 2 betreffend die Überprüfung der beruflichen Qualifikationen macht; b) die Behörde nicht rechtzeitig gemäß § 19 Abs 2 entscheidet oder entscheidet…
§ 17 Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit
…erforderlichenfalls Nachweis des Bestehens einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung; g) im Fall von Berufen gemäß § 12 , bei denen eine Überprüfung der Berufsqualifikation gemäß § 19 erfolgen kann, eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über die Art und Dauer der Tätigkeit. (2) Wenn juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften als Dienstleister…
§ 5 Europäischer Berufsausweis
…Salzburg erbringen will, einen Europäischen Berufsausweis gemäß § 20 Abs 1 auszustellen, wenn es sich um keine Tätigkeit im Sinn des § 19 Abs 1 handelt. (3) Die Behörde hat betreffend landesgesetzlich geregelte Tätigkeiten einem Inhaber oder einer Inhaberin von Berufsausbildungen und -qualifikationen, die in einem anderen…
§ 16 S.TZG 2021 · S.TZG 2021 · Salzburger Tierzuchtgesetz 2021
§ 16 Verwendung von Samen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit
…die Landeshauptfrau oder den Landeshauptmann als Veterinärbehörde unverzüglich von jeder Anzeige gemäß § 17 Abs 1 Z 3 und Abs 3 BQ-AnerG , Mitteilung und Entscheidung gemäß § 19 Abs 2, 3 und 4 BQ-AnerG sowie Einstellung der Tätigkeit zu informieren. Dabei sind der Name, die Adresse, das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit…
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