§ 16 Führen der Berufsbezeichnung
In Kraft seit 01. Juli 2017
Up-to-date
BQ-AnerG
Gliederung
2. Abschnitt Anerkennung im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
§ 16 Führen der Berufsbezeichnung
Der Antragsteller oder die Antragstellerin ist nach Anerkennung berechtigt, die landesrechtlich für den betreffenden Beruf vorgesehene Berufsbezeichnung zu führen. Daneben kann die im Herkunftsstaat vorgesehene Ausbildungsbezeichnung in einer Form geführt werden, die zu keiner Verwechslung mit österreichischen Ausbildungsbezeichnungen führen kann.
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